allgemeine geschäftsbedingungen

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1. geltung
1.1. die firma koko-art.com – im folgenden als firma bezeichnet – erbringt ihre leis­tungen ausschließlich auf der grundlage der vorliegenden allgemeinen geschäfts­bedingungen. diese gelten auch für alle künftigen geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie bezug ge­nommen wird.
1.2. nebenabreden, vorbehalte, änderun­gen oder ergänzungen dieser allgemeinen geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer gültigkeit der schriftform; das gilt auch für das abweichen vom schriftformerforder­nis.
1.3. entgegenstehende oder von diesen geschäftsbedingungen abweichende be­dingungen des vertragspartners werden selbst bei kenntnis nur dann wirksam, wenn sie von der firma ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
1.4. sollten einzelne bestimmungen dieser allgemeinen geschäftsbedingungen un­wirksam sein, so berührt dies die verbind­lichkeit der übrigen bestimmungen und der unter ihrer zugrundelegung geschlossenen verträge nicht. die unwirksame bestim­mung ist durch eine wirksame, die ihr dem sinn und zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.


2. vertragsabschluss
2.1. basis für den vertragsabschluss ist das jeweilige angebot der firma bzw der auf­trag des kunden, in dem der leistungsum­fang und die vergütung festgehalten sind. die angebote der firma sind freibleibend und unverbindlich.
2.2. erteilt der kunde einen auftrag, so ist er an diesen zwei wochen ab dessen zugang bei der firma gebunden. der vertrag kommt durch die annahme des auftrags durch die firma zustande. die annahme hat in schriftform (zb durch auf­tragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass die firma zweifelsfrei zu erkennen gibt (zb durch tätigwerden aufgrund des auftrages), dass sie den auftrag annimmt.


3. leistungsumfang, auftragsabwick­lung und mitwirkungspflichten des kunden
3.1. der umfang der zu erbringenden leis­tungen ergibt sich aus dem auftrag des kunden bzw der leistungsbeschreibung oder den angaben im vertrag. nachträgli­che Änderungen des leistungsinhaltes be­dürfen der schriftform.
3.2. alle leistungen der firma (insbeson­dere alle vorentwürfe, skizzen, reinzeich­nungen, bürstenabzüge, blaupausen und farbabdrucke) sind vom kunden zu über­prüfen und binnen drei tagen freizugeben. bei nicht rechtzeitiger freigabe gelten sie als vom kunden genehmigt.
3.3. der kunde wird die firma unverzüg­lich mit allen informationen und unterla­gen versorgen, die für die erbringung der leistung erforderlich sind. er wird sie von allen vorgängen informieren, die für die durchführung des auftrages von bedeu­tung sind, auch wenn diese umstände erst während der durchführung des auftrages bekannt werden. der kunde trägt den auf­wand, der dadurch entsteht, dass arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten angaben von der firma wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4. der kunde ist weiters verpflichtet, die für die durchführung des auftrages zur ver­fügung gestellten unterlagen (fotos, logos etc) auf eventuelle bestehende urheber-, kennzeichenrechte oder sonstige rechte dritter zu prüfen. die firma haftet nicht wegen einer verletzung derartiger rech­te. wird die firma wegen einer solchen rechtsverletzung in anspruch genommen, so hält der kunde die firma schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine inanspruch­nahme dritter entstehen.


4. fremdleistungen / beauftragung dritter
4.1. die firma ist nach freiem ermessen berechtigt, die leistung selbst auszufüh­ren, sich bei der erbringung von vertrags­gegenständlichen leistungen dritter zu bedienen und/oder derartige leistungen zu substituieren („besorgungsgehilfe“).
4.2. die beauftragung von besorgungsge­hilfen erfolgt entweder im eigenen namen oder im namen des kunden, in jedem fall aber auf rechnung des kunden.
4.3. die firma wird besorgungsgehilfen sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche qualifikation verfügen.


5. termine
5.1. frist- und terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw zu bestätigen. die firma bemüht sich, die vereinbar­ten termine einzuhalten. die nichteinhal­tung der termine berechtigt den kunden allerdings erst dann zur geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden rechte, wenn er der firma eine angemessene, mindestens aber 14 tage währende nach­frist gewährt hat. diese frist beginnt mit dem zugang eines mahnschreibens an die firma.
5.2. nach fruchtlosem ablauf der nachfrist kann der kunde vom vertrag zurücktreten. eine ver-flichtung zur leistung von scha­denersatz aus dem titel des verzugs be­steht nur bei vorsatz oder grober fahrläs­sigkeit der firma.
5.3. unabwendbare oder unvorhersehbare ereignisse – insbesondere verzögerungen bei auftragnehmern der firma – ent­binden die firma jedenfalls von der ein­haltung des vereinbarten liefertermins. gleiches gilt, wenn der kunde mit seinen zur durchführung des auftrags notwendi­gen verpflichtungen (zb bereitstellung von unterlagen oder informationen), im ver­zug ist. in diesem fall wird der vereinbarte termin zumindest im ausmaß des verzugs verschoben.


6. rücktritt vom vertrag
die firma ist insbesondere zum rücktritt vom vertrag berechtigt, wenn
• die ausführung der leistung aus grün­den, die der kunde zu vertreten hat, un­möglich ist oder trotz setzung einer nach­frist weiter verzögert wird;
• berechtigte bedenken hinsichtlich der bo­nität des kunden bestehen und dieser auf begehren der firma weder vorauszah­lungen leistet noch vor leistung der firma eine taugliche sicherheit leistet.


7. honorar
7.1. wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der honoraranspruch der firma für jede einzelne leistung, sobald diese er­bracht wurde. die firma ist berechtigt, zur deckung ihres aufwandes vorschüsse zu verlangen.
7.2. für die erbrachten leistungen und die abgeltung der urheber- und kennzei­chenrechtlichen nutzungsrechte erhält die firma mangels abweichender vereinba­rung ein honorar in der höhe von 19% des über sie abgewickelten werbeetats. das honorar versteht sich exklusive der ge­setzlichen umsatzsteuer.
7.3. alle leistungen der firma, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte ho­norar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. alle der firma erwachsenden barauslagen sind vom kun-den zu erset­zen.
7.4. kostenvoranschläge der firma sind grundsätzlich unverbindlich. wenn abzuse­hen ist, dass die tatsächlichen kosten die von der firma schriftlich veranschlagten um mehr als 15% übersteigen, wird die firma den kunden auf die höheren kos­ten hinweisen. die kostenüberschreitung gilt als vom kunden genehmigt, wenn der kunde nicht binnen drei tagen nach die-sem hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere alternativen bekannt gibt.
7.5. für alle arbeiten der firma, die aus welchem grund auch immer vom kunden nicht zur ausführung gebracht werden, ge­bührt der firma eine angemessene ver­gütung. mit der bezahlung dieser vergü­tung erwirbt der kunde an diesen arbeiten keinerlei rechte; nicht ausgeführte kon­zepte, entwürfe und sonstige unterlagen sind vielmehr unverzüglich der firma zu­rückzustellen.


8. zahlung
8.1. die rechnungen der firma werden netto kassa ohne jeden abzug ab rech­nungsdatum fällig und sind, sofern nicht anderes vereinbart wurde, binnen zehn kalendertagen ab erhalt der rechnung zu bezahlen. bei verspäteter zahlung gelten verzugszinsen in der höhe von 12,19 % p.a. (alternativ: 9% über dem jeweiligen diskontsatz der oesterreichischen natio­nalbank) als vereinbart. gelieferte waren bleiben bis zur vollständigen bezahlung ei­gentum der firma.
8.2. der kunde verpflichtet sich, alle mit der eintreibung der forderung verbunde­nen kosten und aufwände, wie insbeson­dere inkassospesen oder sonstige für eine zweckentsprechende rechtsverfolgung notwendige kosten, zu tragen.
8.3. im falle des zahlungsverzuges des kunden kann die firma sämtliche, im rahmen anderer mit dem kunden abge­schlossener verträge, erbrachten leistun­gen und teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4. der kunde darf ist nicht berechtigt, mit eigenen forderungen gegen forderungen der firma aufzurechnen, außer die for­derung des kunden wurde von der firma schriftlich anerkannt oder gerichtlich fest­gestellt. ein zurückbehaltungsrecht des kunden wird ausgeschlossen.


9. präsentationen
9.1. für die teilnahme an präsentatio­nen steht der firma ein angemessenes honorar zu, das mangels vereinbarung zumindest den gesamten personal- und sachaufwand der firma für die präsen­tation sowie die kosten sämtlicher fremd­leistungen deckt.
9.2. erhält die firma nach der präsen­tation keinen auftrag, so bleiben alle leis­tungen der firma, insbesondere die prä­sentationsunterlagen und deren inhalt im eigentum der firma; der kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher form immer – weiter zu nutzen; die unterlagen sind vielmehr unverzüglich der firma zurück­zustellen. die weitergabe von präsentati­onsunterlagen an dritte sowie deren ver­öffentlichung, vervielfältigung, verbreitung oder sonstige verwertung ist ohne aus­drückliche zustimmung der firma nicht zulässig.
9.3. ebenso ist dem kunden die weitere verwendung der im zuge der präsentation eingebrachten ideen und konzepte unter­sagt und zwar unabhängig davon, ob die ideen und konzepte urheberrechtlichen schutz erlangen. mit der zahlung des prä­sentationshonorars erwirbt der kunde kei­nerlei verwertungs- und nutzungsrechte an den präsentierten leistungen.
9.4. werden die im zuge einer präsentati­on eingebrachten ideen und konzepte für die lösung von kommunikationsaufgaben nicht in von der firma gestalteten wer­bemitteln verwertet, so ist die firma be­rechtigt, die präsentierten ideen und kon­zepte anderweitig zu verwenden.


10. eigentumsrecht und urheber­schutz
10.1. alle leistungen der firma ein­schließlich jener aus präsentationen (z.b. anregungen, ideen, skizzen, vorentwürfe, skribbles, reinzeichnungen, konzepte, ne­gative, dias), auch einzelne teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen werk­stücke und entwurfsoriginale im eigentum der firma und können von der firma jederzeit – insbesondere bei beendigung des vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. der kunde erwirbt durch zah­lung des honorars nur das recht der nut­zung (einschließlich vervielfältigung) zum vereinbarten zweck und im vereinbarten nutzungsumfang. ohne gegenteilige ver­einbarung mit der firma darf der kun­de die leistungen der firma nur selbst, ausschließlich in Österreich und nur für die dauer des agenturvertrages nutzen. der
erwerb von nutzungs- und verwertungs­rechten an leistungen der firma setzt in jedem fall die vollständige bezahlung der von der firma dafür in rechnung gestell­ten honorare voraus.
10.2. Änderungen von leistungen der firma, wie insbesondere deren weiter­entwicklung durch den kunden oder durch für diesen tätig werdende dritte, sind nur mit ausdrücklicher zustimmung der firma und – soweit die leistungen urheber­rechtlich geschützt sind – des urhebers zulässig.
10.3. für die nutzung von leistungen der firma, die über den ursprünglich verein­barten zweck und nutzungsumfang hin­ausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese leistung urheberrechtlich geschützt ist – die zustimmung der firma erforderlich. dafür steht der firma und dem urheber eine gesonderte angemessene vergütung zu.
10.4. für die nutzung von leistungen der firma bzw. von werbemitteln, für die die firma konzeptionelle oder gestalterische vorlagen erarbeitet hat, ist nach ablauf des agenturvertrages unabhängig davon, ob diese leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht – ebenfalls die zustimmung der firma notwendig.
10.5. dafür steht der firma im 1. jahr nach vertragsende der volle anspruch der im abgelaufenen vertrag vereinbarten agenturvergütung zu. im 2. bzw. 3. jahr nach ablauf des vertrages nur mehr die hälfte bzw. ein viertel der im vertrag ver­einbarten vergütung. ab dem 4. jahr nach vertragsende ist keine agenturvergütung mehr zu zahlen.


11. kennzeichnung
11.1. die firma ist berechtigt, auf allen werbemitteln und bei allen werbemaßnah­men auf die firma und allenfalls auf den urheber hinzuweisen, ohne dass dem kun­den dafür ein entgeltanspruch zusteht.
11.2. die firma ist vorbehaltlich des je­derzeit möglichen, schriftlichen widerrufs des kunden dazu berechtigt, auf eigenen werbeträgern und insbesondere auf ihren internet-websites mit namen und firmen­logo auf die zum kunden bestehende ge­schäftsbeziehung hinzuweisen.


12. gewährleistung und schadener­satz
12.1. der kunde hat allfällige reklamatio­nen unverzüglich, jedenfalls jedoch inner­halb von drei tagen nach leistung durch die firma schriftlich geltend zu machen und zu begründen. im fall berechtigter und rechtzeitiger reklamationen steht dem kunden nur das recht auf verbesse­rung oder austausch der leistung durch die firma zu.
12.2. bei gerechtfertigter mängelrüge wer­den die mängel in angemessener frist be­hoben, wobei der kunde der firma alle zur untersuchung und mängelbehebung erforderlichen maßnahmen ermöglicht. die firma ist berechtigt, die verbesserung der leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich ist, oder für die firma mit einem unverhältnismäßig hohen aufwand verbunden ist.
12.3. die beweislastumkehr gemäß § 924 abgb zu lasten der firma ist aus­geschlossen. das vorliegen des mangels im Übergabezeitpunkt, der zeitpunkt der feststellung des mangels und die rechtzei­tigkeit der mängelrüge sind vom kunden zu beweisen.
12.4. schadenersatzansprüche des kun­den, insbesondere wegen verzugs, un­möglichkeit der leistung, positiver for­derungsverletzung, verschuldens bei vertragsabschluss, mangelhafter oder un­vollständiger leistung, mängelfolgescha­dens oder wegen unerlaubter handlun­gen sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsatz oder grober fahrlässigkeit der firma beruhen.
12.5. jeder schadenersatzanspruch kann nur innerhalb von sechs monaten ab kennt­nis des schadens geltend gemacht wer­den.
12.6. schadenersatzansprüche sind der höhe nach mit dem auftragswert exklusive steuern begrenzt.


13. haftung
13.1. die firma wird die ihr übertragenen arbeiten unter beachtung der allgemein anerkannten rechtsgrundsätze durchfüh­ren und den kunden rechtzeitig auf für sie erkennbare risiken hinweisen. jegliche haftung der firma für ansprüche, die auf grund der werbemaßnahme (der ver­wendung eines kennzeichens) gegen den kunden erhoben werden, wird ausdrück­lich ausgeschlossen, wenn die firma ihrer hinweispflicht nachgekommen ist; insbesondere haftet die firma nicht für prozesskosten, eigene anwaltskosten des kunden oder kosten von urteilsveröffent­lichungen sowie für allfällige schadener­satzforderungen oder ähnliche ansprüche dritter.
13.2. die firma haftet im rahmen der gesetzlichen vorschriften lediglich für schäden, sofern ihr vorsatz oder grobe fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. die haftung für leichte fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. das vorliegen von grober fahrlässigkeit hat der geschädigte zu beweisen.


14. anzuwendendes recht
auf die rechtsbeziehungen zwischen dem kunden und der firma ist ausschließlich österreichisches recht unter ausschluss der internationalen verweisungsnormen anzuwenden. die bestimmungen des un-kaufrechts finden keine anwendung.


15. erfüllungsort und gerichtsstand
15.1. erfüllungsort ist der sitz der firma.
15.2. als gerichtsstand für alle sich unmit­telbar zwischen der firma und dem kun­den ergebenden streitigkeiten wird das für den sitz der firma örtlich und sachlich zuständige österreichi-sche gericht verein­bart.


haftungsausschluss

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